Keinen Einfluss hat das BFA darauf, welche konkrete Person von der als Rechtsberater agierenden juristischen Person mit der Behandlung des einzelnen Asylfalles beauftragt wird. Insofern bietet das Gesetz keine Handhabe dafür, dass das BFA der betroffenen juristischen Person vorschreiben könnte, wen sie mit der konkreten Rechtsberatung zu betrauen hat. Eine solche direkte Einflussnahme durch die Behörde wäre mit dem Grundsatz des § 48 Abs. 2 BFA-VG 2014, wonach der Rechtsberater unabhängig ist und seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen hat, auch nicht vereinbar.
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