Wenn eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK ein Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ergibt, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; zugleich ist in einem solchen Fall auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (in Verbindung mit Abs. 6) FrPolG 2005 geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK" zu erteilen ist; siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; vgl. dazu auch VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0187). Der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist demnach nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden