JudikaturVwGH

Ro 2018/18/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2018

Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass auch die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, gemeinsam entschieden werden. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen. Eine gemeinsame Führung der Verfahren hat somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind (vgl. VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004).

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