JudikaturVwGH

Ra 2018/16/0083 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2018

Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (etwa Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche. So ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidern und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Raum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst dem Umstand, dass ein solcher Raum allenfalls über kein Tageslicht verfügt, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0143). Werden in einem Raum neben Werkzeug, Ski und Putzmittel auf verschiedenen Regalen Schuhe, Lebensmittel, Getränke und Küchengeräte gelagert und befinden sich darin eine Waschmaschine, ein Wäschetrockner und ein Waschbecken, kommt einem solchen Raum die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2011/16/0015).

Wenn solche Räume zu Wohnzwecken ausgestattet sind und - wie bei einem Einfamilienhaus - von nur einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind sie bei der Nutzfläche zu berücksichtigen (vgl. etwa neuerlich VwGH 2.7.2015, 2013/16/0143, sowie VwGH 24.1.2013, 2010/16/0091, und VwGH 21.3.2012, 2009/16/0323).

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