JudikaturVwGH

Ra 2018/15/0106 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Das Verbot der "reformatio in peius" ("Verschlimmerungsverbot"), geregelt in § 42 VwGVG, besteht, wenn etwa im Erkenntnis der Tatzeitraum reduziert wird oder einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen waren (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031).

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