Rückverweise
Soweit der Revisionswerber einen Zulässigkeitsgrund in einem "Abweichen von der Rsp des VwGH, wonach eine überlange
Verfahrensdauer ... gemäß § 19 VStG als Milderungsgrund zu
berücksichtigen und insoweit eine Entziehung eines Führerscheins bei einer solchen Verfahrensdauer unzulässig ist", erblickt, übersieht er damit, dass es sich beim Entziehungsverfahren nach dem FSG 1997 nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt (vgl. dazu VfGH 14.3.2003, G 203/02 u.a.). Soweit der Revisionswerber für seinen Standpunkt, dass die Entziehung nicht lange Zeit nach der Tatbegehung bei anschließendem Wohlverhalten erfolgen darf, auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 (VwSlg. 15.059 A/1998) hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass in diesem Erkenntnis auf den Zeitraum zwischen Tat und Einleitung des Entziehungsverfahrens abgestellt wird, wie dies auch das VwG im angefochtenen Erkenntnis getan hat (zu den Besonderheiten der Entziehung der Lenkberechtigung in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 FSG 1997 vgl. VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023; 23.3.2004, 2004/11/0008, und zur Entziehung wegen einer länger zurückliegenden strafbaren Handlung überdies nochmals VfGH 14.3.2003, G 203/02 u.a.).