JudikaturVwGH

Ra 2018/11/0030 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Dezember 2018

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand ist abzuweisen, wenn der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes nicht über einen Verweis auf das angefochtene Erkenntnis und das behördliche Straferkenntnis hinausgeht und kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033).

Rückverweise