JudikaturVwGH

Ro 2018/10/0020 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

§ 24 Abs. 4 SchPflG 1985 sieht die erfolglose Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6 legcit als Voraussetzung für eine Bestrafung von Pflichtverletzungen nach § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 nur in Fällen des nicht "regelmäßigen Schulbesuchs" vor. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das schulpflichtige Kind über mehrere Monate hinweg keine einzige Unterrichtsstunde besucht hat. In einem Fall, in dem die aus § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird, bedarf es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe keiner vorherigen Durchführung der in § 25 Abs. 2 bis 6 SchPflG 1985 vorgesehenen Maßnahmen. In diesem Sinn bestimmt auch § 25 Abs. 1 SchPflG 1985, dass in den Abs. 2 bis 6 legcit "Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 9 Abs. 1 bis 5" geregelt sind. Die Regelung des § 25 legcit nimmt daher ausschließlich auf die in § 9 Abs. 1 legcit normierte Pflicht zum regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts und nicht auch auf die in § 5 Abs. 1 SchPflG 1985 geregelte grundsätzliche Pflicht zum Besuch einer dort genannten Schule Bezug.

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