JudikaturVwGH

Ro 2018/10/0020 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

Durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" in § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass § 24 Abs. 1 legcit keine abschließende (taxative) Aufzählung der die Eltern in Zusammenhang mit der Erfüllung der Schulpflicht treffenden Pflichten enthält. Neben den in § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 "insbesondere" angeführten Pflichten haben die Eltern nach dieser Bestimmung daher jedenfalls die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen - grundsätzlich - erfüllt wird.

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