Selbst bei Zweifeln über den Antragsinhalt wäre das VwG nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, die Sache an die Behörde zurückzuverweisen, sondern hätte diesbezüglich selbst Ermittlungen durchzuführen gehabt (vgl. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0021; 30.9.2014, Ro 2014/22/0022).
Rückverweise