Ro 2018/06/0020 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Prämisse für das Vorliegen einer Geschoßfläche ist das Vorliegen eines bzw. die Zugehörigkeit zu einem Geschoß. Was unter "Geschoß" zu verstehen ist, wird in § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Ossiach 2008 nicht definiert, auch enthält der Bebauungsplan keine Definition an anderer Stelle. Eine gesetzliche Definition ist ebenso nicht ersichtlich (vgl. zum relevanten Zeitpunkt der Beschlussfassung bei der Auslegung von Bebauungsplänen etwa VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN).