JudikaturVwGH

Ra 2018/04/0201 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Februar 2021

Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind (vgl. VwGH 1.4.2008, 2004/06/0104; 18.5.2016, Ra 2015/04/0093). Nach dem Kumulationsprinzip können auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig. Das Vorliegen einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz, die allenfalls auch die gegenständlichen Getränkeautomaten umfasst, schließt im vorliegenden Fall daher nicht aus, dass die gegenständliche Betriebsstätte auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf.

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