Ra 2018/04/0127 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 102 BVergG 2006 regelt die Auswahl der Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (vgl. dazu näher RV 1171 BlgNR 22. GP 77). Ungeachtet des aus § 102 Abs. 2 BVergG 2006 ableitbaren Rotationsprinzips und der explizit erwähnten Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmer gilt, dass die aufzufordernden Unternehmer die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 BVergG 2006 erfüllen müssen.