Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 sind das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers, somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist.