Der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 36 lit. a KFG 1967) ist ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen (vgl. VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025), die einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften darstellt und somit eine im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 relevante verwaltungsbehördlich geahndete Übertretung ist.
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