Die Anordnung in § 81 Abs. 23 NAG 2005, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt auch dazu, dass das kontrollierende VwG diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass ein "Altfall" - vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 legcit anhängig geworden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig - nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 zu entscheiden ist. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch vom VwG die Bestimmungen des NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ro 2014/22/0045).
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