Das VwG verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung, weil sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt "aus den Feststellungen der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen" ergebe und eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten sei. Es trifft zu, dass sich der vom VwG seinem Erkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt mit demjenigen deckt, der von der Behörde im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden ist. In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf diesen Sachverhalt verwiesen, ohne neue Tatsachen oder Beweise iSd § 10 VwGVG 2014 vorzubringen. Somit durfte das VwG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen.
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