Der im Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97, "Ciola", angenommenen Verpflichtung zur Nichtberücksichtigung eines - vor dem EU-Beitritt Österreichs ergangenen - rechtskräftigen Bescheides bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der wegen Verstoßes gegen eine dort vorgesehene Auflage verhängten Sanktion (Geldstrafe) lag zugrunde, dass bereits (nämlich unter einem) festgestellt wurde, dass die die Grundlage für die Bestrafung bildende Bescheidauflage dem Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) widerspricht.
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