Eine Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089). Danach ist unter anderem Art. 8 MRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG 2014 ergibt.
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