Ein geklärter Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 liegt noch nicht vor, wenn Angaben eines Fremden bei seiner Einvernahme vor der Schubhaftverhängung zu verschiedenen Behauptungen in der (nicht von ihm selbst verfassten) Schubhaftbeschwerde in einem Spannungsverhältnis stehen (Hinweis E 3. September 2015, Ro 2015/21/0009). Allerdings besteht bei Wahrunterstellung keine Verhandlungspflicht (vgl. B 5. September 2016, Ra 2015/18/0124, 0125 und 0132; E 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).
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