Ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 vermögen "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können. § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FrPolG 2005 widerspricht mithin nicht den Anforderungen der Dublin III-VO (Hinweis E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021; B 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 und 0189).
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