Der letzte Satz des Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL normiert, dass die Haftgründe im einzelstaatlichen Recht geregelt werden. Das bedeutet, dass die Fälle, in denen nach Art. 8 der Aufnahme-RL Haft in Betracht kommt, einer Ausgestaltung im nationalen Recht eines jeden Mitgliedstaats bedürfen. Das Fehlen entsprechender Vorschriften im innerstaatlichen Recht bewirkt, dass Schubhaft nicht auf die in Art. 8 Abs. 3 Aufnahme-RL genannten Gründe gestützt werden darf (vgl. Urteil EuGH 15.3.2017, C-528/15, "Al Chodor"). § 76 FrPolG 2005 soll zwar insbesondere auch der Umsetzung der Aufnahme-RL dienen (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 21 ff; VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). Bei dieser Umsetzung besteht indes - wie sich auch aus dem 15. Erwägungsgrund der Aufnahme-RL ergibt - eine strenge Bindung an die Aufnahme-RL, zumal es dort heißt, "Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen (...) in Haft genommen werden". Dieser Anforderung wird allerdings - sieht man von § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ab - nur der "Dublin-Konstellationen" erfassende Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 (iVm Abs. 3) FrPolG 2005 gerecht, der insoweit Art. 8 Abs. 3 lit. f der Aufnahme-RL umsetzt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, der als Haftgrund im Ergebnis nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstellt, lässt sich hingegen auf keinen der in Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL abschließend normierten "Ausnahmefälle" zurückführen. Insbesondere findet er auch in Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL keine inhaltliche Deckung.
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