Nach den ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25. GP 21 ff) sollte mit der Neufassung des § 76 FrPolG 2005 unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden. In den Gesetzesmaterialien werden die Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) und die Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) sowie die Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ausdrücklich erwähnt. Die Neufassung des § 76 legcit soll also einerseits der Umsetzung der in den genannten Richtlinien getroffenen einschlägigen Anordnungen sowie andererseits der Anpassung der österreichischen Rechtslage an die unmittelbar geltenden Vorschriften der Dublin III-VO dienen. Vor dem Hintergrund dieser zweifachen unionsrechtlichen Aufgabenstellung erklärt sich auch die in § 76 Abs. 2 legcit vorgenommene Aufgliederung der Schubhaftfälle, wobei der Tatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 alle außerhalb der Dublin-III-VO liegenden Situationen, die mit der Z 2 geregelt werden, erfasst. Allerdings kann - unabhängig vom ausdrücklich geäußerten Umsetzungswillen des österreichischen Gesetzgebers - kein Zweifel bestehen, dass im jeweiligen Anwendungsbereich der Aufnahme-RL und der Rückführungs-RL auch eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021).
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