Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Abschiebung behinderte (vgl. E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021).
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