Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß dem zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung des Bescheides geltenden § 16 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (§ 16 AsylG 2005 wurde durch BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben) war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem AsylG 2005 (aF) ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (dies sieht im Übrigen auch der nunmehr geltende § 10 Abs. 1 BFA-VG 2014 vor). Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich demnach primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 bis 0353, mwN).
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