Durch seine Nennung in Art. 102 Abs. 2 B-VG (in der Fassung der B-VG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 565) zählt das "Passwesen" zu jenen Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können. Der einfache Bundesgesetzgeber machte von dieser bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung insoweit Gebrauch, als er die Vollziehung des 11. Hauptstückes des FrPolG 2005 dem BFA übertrug (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G 2014 und § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014).
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