BundesrechtBundesverfassungsgesetzeB-VG-Novelle

B-VG-Novelle

In Kraft seit 01. Juli 1983
Up-to-date

Art. 1 Artikel I

(Anm: Änderung des B-VG)

Art. 2 Artikel II

Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a B-VG) über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden.

Art. 3 Artikel III

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.