B-VG-Novelle
Vorwort
Art. 1 Artikel I
(Anm: Änderung des B-VG)
Art. 2 Artikel II
Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a B-VG) über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden.
Art. 3 Artikel III
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.