Ra 2017/16/0161 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Irrtum iSd Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK kann auch in der falschen Rechtsanwendung bestehen, wenn eine Anmeldung alle notwendigen und zutreffenden Angaben, aber eine unzutreffende Warennummer (Unterposition der Kombinierten Nomenklatur) enthält, somit erkennbar unschlüssig ist und dennoch angenommen wird (vgl. auch Alexander in Witte, Zollkodex6 (2013) Rz. 14 zu Art. 220).