Ra 2017/15/0044 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, "soweit" die Abgabe hinterzogen ist, die längere Verjährungsfrist betrifft also nur den vorsätzlich verkürzten Teil (vgl. Ritz, BAO6, § 207 Tz 16).