Ra 2017/15/0044 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 14; Kotschnigg, in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 2. Lfg, Einführung Tz 82 f), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren ist es damit Sache des Finanzamtes, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen (vgl. VwGH 30.3.1987, 85/15/0073, ÖStZB 1987, 538). Dies ist der Abgabenbehörde mit der Wahrnehmung ihrer Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO aufgetragen (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 (Punkt 7. Verjährung und Amnestie)).