Im gegenständlichen Fall wurde die Revisionswerberin schon vor Ergehen der Aufforderung gemäß § 30a Abs. 4 VwGG klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 30a Abs. 4 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0081). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (vgl. VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125).
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