Ra 2017/15/0016 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Teilnahme an der Ausbildung - einschließlich des Kurses betreffend Deutsch A2 - erfolgte im vorliegenden Fall nicht kraft freien Willensentschlusses, sondern im Hinblick auf die Androhung einer Abschiebung durch die zuständige Behörde. Es handelt sich dabei um eine Belastung, deren wesentliche Ursache (vgl. VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130) nicht die Eheschließung oder der Zuzug, sondern die Vermeidung der Gefahr der Abschiebung war. Diese Aufwendungen sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Wenn das Finanzamt ergänzend geltend macht, Kosten, die mit der Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung zusammenhingen, seien bereits mit dem (steuerlichen) Existenzminimum abgegolten, so handelt es sich aber bei den Kosten der Deutschkurse zweifellos nicht um typische Kosten der Lebensführung, die durch die tarifliche Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums berücksichtigt sind (vgl. hiezu etwa VwGH 15.9.2016, Ro 2015/15/0009, mwN). Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen, die höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). (Hier: Der Abgabepflichtige machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung u.a. Aufwendungen für Deutschkurse seiner Ehegattin in bestimmter Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend.)