Rückverweise
Es entspricht einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu § 38 AVG als auch zu § 281 (nunmehr § 271) BAO, dass einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des anderen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. zu § 38 AVG die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 129 f zu § 38 AVG, und zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 6. November 2013, 2012/05/0082, und vom 30. April 2014, 2013/12/0220, sowie den Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0138; zur BAO die Nachweise bei Ritz, BAO5 (2014), § 271 Tz 22, und zuletzt etwa das Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0147).