JudikaturVwGH

Fr 2017/13/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2017

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von "Web-ERV Gebühr" in der Höhe von EUR 4,10 zuzüglich USt gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).

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