JudikaturVwGH

Ra 2017/11/0152 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2018

Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd. § 5 Abs. 1 VStG, bei welchem gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 9.10.2013, 2013/08/0183; 28.3.2014, 2014/02/0004). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (vgl. VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185).

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