Rückverweise
Für eine potenziell haftungspflichtige Gesellschaft kommt durch ein Straferkenntnis des VwG, das den erforderlichen Haftungsausspruch iSd § 9 Abs. 7 VStG nicht im Spruch enthält (vgl. VwGH 24.11.2010, 2009/08/0039; 19.12.2016, Ra 2015/08/0067), eine Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht in Betracht.