Für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage ist erforderlich, dass die Einkünfte auch aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG 1978 begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die bereits mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde. Vielmehr geht es um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinn des EStG 1988 resultieren, die Pflichtversicherung begründet (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; 2.5.2012, 2009/08/0202). Es können also Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht nach dem GSVG 1978 begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 7.9.2005, 2004/08/0181, mwN).
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