JudikaturVwGH

Ra 2017/08/0014 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2017

Ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. zum Erfordernis nachvollziehbarer Motive für Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165).

Rückverweise