Ein Hinweis darauf, dass auch einzelne Vorhabensteile jeweils einer Variantenprüfung zu unterziehen seien, lässt sich weder dem hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 noch § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 oder § 6 Abs. 1 Z 2 UVPG 2000 entnehmen. Die genannten Paragraphen verlangen ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. d iVm Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten (UVPG 2000) bzw. Lösungsmöglichkeiten (Richtlinie 2011/92/EU). Einer Auslegung, wonach der Projektwerber - fallbezogen - auch Varianten betreffend die Linienführung der Druckrohrleitung zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des UVPG 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087, mwN).
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