JudikaturVwGH

Ra 2017/06/0188 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2019

Nach der hg. Rechtsprechung treten die Wirkungen eines Beseitigungsauftrages auch durch seine Erfüllung nicht außer Kraft (VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050). Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem ein Beseitigungsauftrag aufgehoben worden war, treten daher die Wirkungen des Beseitigungsauftrages wieder in Kraft. Es kann daher nicht von der Gegenstandslosigkeit der Revision ausgegangen werden.

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