JudikaturVwGH

Ra 2017/06/0120 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2019

Identität der Sache liegt vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Änderungen können der Identität der Sache nur insoweit entgegenstehen, als sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten (VwGH 30.5.1989, 84/05/0159, 0161; vgl. ferner VwGH 17.5.2004, 2002/06/0203, jeweils mwN).

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