Ein baurechtlicher Beseitigungsauftrag scheidet mit seiner Erfüllung nicht endgültig aus dem Rechtsbestand aus (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050). Sofern der in dem Bescheid umschriebene gesetzwidrige Zustand nachfolgend wieder eintritt, leben vielmehr die Bescheidwirkungen wieder auf. Demnach ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers mit der Erfüllung des Auftrags nicht weggefallen.
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