§ 26 Abs. 1 Z 1 BauG Stmk 1995 räumt dem Nachbarn nur insofern subjektiv-öffentliche Rechte ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Mit dem Vorbringen, Parkplätze seien auf einer Zufahrt genehmigt worden, wofür der Nachbar ein im Bebauungsplan "vorgesehenes" Servitutsrecht habe, wird hingegen eine Verletzung von Privatrechten geltend gemacht, die der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegensteht.