Mit dem Infragestellen der Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes wird keine vom VwGH zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber allein dem VfGH zukommt (Hinweis B vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, mwN).
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