Ra 2017/05/0074 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, 1454/76, zu § 16 NÖ KanalG 1954 dargelegt, dass eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung zwischen dem Anschlusspflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes im Sinn des § 16 Abs. 1 NÖ KanalG 1954 außer Betracht zu bleiben hat. Es darf nämlich, da im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier: zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluss - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Ist über die Zulässigkeit einer durch das öffentliche Interesse bestimmten Eigentumsbeschränkung zu entscheiden, muss die Auswahl ausschließlich nach generell gültigen und daher von privaten Rechtsgeschäften unbeeinflussten Merkmalen vorgenommen werden. Die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen sind auf die diesbezügliche Rechtslage nach dem NÖ KanalG 1977 übertragbar.