Soweit die Revision vorbringt, es bestehe keine Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 StPO iVm § 133 Abs. 5 StPO, ist darauf hinzuweisen, dass dem VwGH bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zukommt (Hinweis B vom 28. April 2016, Ra 2015/07/0176).
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