Nachdem gemäß § 10 iVm § 13 Vlbg WettenG 2003 Organe der Bezirkshauptmannschaft zur Überwachung zuständig sind, stehen nur diesen die in § 10 legcit umschriebenen Rechte zu. Organe einer Gemeinde sind für die Überwachung nicht zuständig, weshalb deren Behinderung oder mangelnde Mitwirkung keine Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 lit. k Vlbg WettenG 2003 begründet.