Wird die Vorbereitungsfrist nach § 44 Abs. 6 VwGVG 2014 nicht eingehalten, ist dies dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/15/0007).