JudikaturVwGH

Ra 2017/02/0155 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2018

Nach Art. 34 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 165/2014 haben die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu betätigen, dass näher genannte Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Der Wortlaut der genannten Vorschrift ist klar und eindeutig, dass sie den Fahrer trifft und er die Pflicht sofort einhalten muss, es sei denn, es läge eine Beschädigung der Fahrerkarte (Art. 35 legcit.) oder eine Fehlfunktion des Gerätes (Art. 37 legcit.) vor.

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