Jeder Verkehrsteilnehmer darf sich auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen und auf eine ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen. Das Anhaltegebot des § 52 lit. c Z 24 StVO 1960 ist absoluter Art und besteht unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre (vgl. OGH 9.10.1984, 2 Ob 56/84, sowie RIS-Justiz RS0075190). Die Beachtung eines Stoppschildes gehört zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs und ist von jedem Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten (vgl. OGH 11.5.1994, 7 Ob 21/94). Bei dem Verkehrszeichen "Halt vor Kreuzung" muss auch dann angehalten werden, wenn kein Querverkehr vorhanden ist.
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